Satzung des Vereins "Bridgefreunde Sail-City Bremerhaven e.V."


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


1. Der Verein führt den Namen Bridgefreunde Sail-City Bremerhaven e.V.


2. Er hat seinen Sitz in Bremerhaven. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bremerhaven eingetragen worden.


3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 


§ 2 Zielsetzung des Vereins


1. Der Verein hat den Zweck, den Bridgesport in der Form des Turnierbridge nach den Regeln des WBF (World Bridge Federation) auf gemeinnütziger Grundlage zu pflegen und zu fördern und zu deren Verwirklichung insbesondere Lern-, Spiel- oder Trainingsmöglichkeiten anzubieten.


2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.


5. Eine weitere Aufgabe des Vereins ist es, die Geselligkeit unter den Mitgliedern innerhalb des Vereins zu fördern.

 


§ 3 Verbandsmitgliedschaft


1. Nach seiner Aufnahme, die vom Vorstand beim Präsidium des DBV oder beim zuständigen Regionalverband zu beantragen ist, ist der Verein ein Mitgliedsverein des Deutschen Bridge-Verbandes e. V. (DBV).


2. Mit der Aufnahme in den DBV erkennt der Verein die Satzung des DBV in ihrer jeweiligen Fassung an, und er sowie seine Mitglieder verpflichten sich, die Beschlüsse der Hauptversammlung des DBV anzuerkennen und entsprechend auszuführen. Der Verein verpflichtet sich ferner, die vom DBV geforderten Bestimmungen in seine Satzung aufzunehmen.


3. Die Aufnahme in den DBV begründet gleichzeitig die Mitgliedschaft als Mitgliedsverein in dem für den Verein zuständigen Regionalverband des DBV. Für diese Mitgliedschaft gelten die Regelungen der vorstehenden Ziffer 2) entsprechend.


4. Verbandsrecht des DBV geht vor Regionalverbandsrecht und dieses geht vor Vereinsrecht.

 


§ 4 Mitgliedschaft


1. Die Mitgliedschaft im Verein, die schriftlich zu beantragen ist, kann jede Person erwerben. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.


Die Mitgliedschaft wird mit der Aushändigung der Aufnahmebestätigung wirksam.
Wird die Aufnahme abgelehnt, was zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist, kann der Antragsteller innerhalb von 4 Wochen das Schieds- und Disziplinargericht anrufen.


2. Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich um den Verein oder um den Bridgesport besondere Verdienste erworben haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Vereinsbeitrages befreit.

 


§ 5 Ende der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet:


1. Durch Austritt, der schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden muss.


2. Durch Ausschluss, der erfolgen kann wegen:


a) eines schweren Verstoßes gegen die Satzung, eine Ordnung oder einen Beschluss des Vereins, des DBV oder des Regionalverbandes;


b) einer schweren Schädigung des Ansehens oder einer erheblichen Verletzung der Interessen des Vereins, des DBV oder des Regionalverbandes oder eines derer Organe;


c) des Rückstandes von Zahlungsverpflichtungen um mehr als drei Monate, wenn zuvor zweimal mit einer Frist von jeweils drei Wochen die fällige Zahlung angemahnt worden ist.


Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Bei Widerspruch das Schieds- und Disziplinargericht.


3. Durch Tod.


Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung etwa noch bestehender Verpflichtungen gegenüber dem Verein.


§ 6 Rechte der Mitglieder


Die Mitglieder haben – vorbehaltlich § 2 Abs. 3 - Anspruch auf alle Leistungen, die sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Satzungszweck des Vereins ergeben. Sie können - vorbehaltlich § 2 Abs. 3 - verlangen, dass die finanziellen, sachlichen und sonstigen Mittel des Vereins gerecht und zum gleichmäßigen Wohle aller Mitglieder verwendet werden.

 


§ 7 Pflichten der Mitglieder


1. Die Mitglieder haben die Satzung, die Ordnungen und Beschlüsse des Vereins zu befolgen, sie unterliegen der Vereins-, Regionalverbands- und DBV-Gerichtsbarkeit. Der ordentliche Rechtsweg ist erst zugelassen, wenn alle Rechtsmittel der Vereins- bzw. -Verbandsgerichtsbarkeit ausgeschöpft sind.


2. Die Mitglieder haben sich sportlich, loyal und kooperativ zu verhalten und die Organe des Vereins bei der Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen.


3. Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und sonstigen Umlagen zu zahlen. Die Mitglieder verpflichten sich, den Jahresbeitrag im 1.Quartal eines jeden Jahres zu zahlen.


4. Mit ihrer Teilnahme an Clubturnieren erklären die Mitglieder ihr Einverständnis zur Veröffentlichung der Turnierergebnisse im Internet.

 


§ 8 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind:


1. die Mitgliederversammlung,


2. der Vorstand,


3. das Schieds- und Disziplinargericht


4. das Sportgericht.

 


§ 9 Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins, in der die Mitglieder ihre Rechte wahrnehmen.


2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.


3. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:


a) die Wahl der Mitglieder des Vorstands,


b) die Wahl der Kassenprüfer,


c) die Wahl des Schieds-, Disziplinar- und Sportgerichts


d) die Genehmigung des Jahresabschlusses,


e) die Entlastung des Vorstands,


f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,


g) die Festsetzung von Beiträgen oder sonstigen Umlagen,


h) die Änderung der Satzung,


i) die Auflösung des Vereins.


4. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im 1. Quartal des Kalenderjahres statt.
Termin und Ort der Mitgliederversammlung werden vom Vorstand festgesetzt und
mit der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher den Mitgliedern schriftlich bekanntgegeben.


5. Die Mitglieder können Anträge zur Mitgliederversammlung stellen, die schriftlich zu begründen sind. Die Anträge müssen dem Vorstand spätestens 14 Tage vor dem Beginn der Mitgliederversammlung zugegangen sein. Verspätet eingegangene sowie erst in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge können nur behandelt werden, wenn sie von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen als dringlich anerkannt werden. Dringlichkeitsanträge, die eine Satzungsänderung zum Gegenstand haben, sind unzulässig.


6. Der Vorstand kann mit Ausnahme von Satzungsänderungen zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung setzen. Solche Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bekanntgegeben werden.


7. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in dieser Satzung eine andere Mehrheit nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Auf Antrag des Vorstands oder auf Antrag eines Viertels der anwesenden Mitglieder ist geheim abzustimmen.


8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Jedem Mitglied ist auf Verlangen Einsicht in das Protokoll zu gewähren oder eine Abschrift zu übersenden.


Das Protokoll ist auf der nächsten Mitgliederversammlung von den Mitgliedern zu genehmigen.



§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung


Auf Antrag des Vorstands oder eines Viertels der aktiven Mitglieder ist spätestens sechs Wochen nach Antragseingang eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Termin und Ort werden vom Vorstand festgesetzt und mindestens vier Wochen vorher mit der Tagesordnung den Mitgliedern schriftlich bekanntgegeben. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 9 entsprechend.

 


§ 11 Vorstand


1. Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Vereins. Er hat insbesondere die Aufgabe:


a) den Verein im Sinne des in der Satzung festgelegten Vereinszwecks zu
leiten und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen,


b) den Verein zu führen und zu verwalten,


c) die Höhe und Fälligkeit der Beiträge und sonstigen Umlagen vorzuschlagen.


2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus:


a) dem Vorsitzenden


b) dem stellvertretenden Vorsitzenden


c) dem Kassenwart


d) dem stellvertretenden Kassenwart


e) dem Sportwart


f) dem stellvertretenden Sportwart


g) dem Schriftführer


Die Positionen unter b), d) und f) können von den restlichen Vorstands-
mitgliedern ausgeübt werden.


3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Zur Wahl benötigt man jeweils die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 2. Wahlgang.
Eine Wiederwahl ist zulässig.


4. Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, bestimmt der Vorstand innerhalb von vier Wochen für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Mitglied, das seit mindestens 12 Monaten dem Verein angehört, die Geschäfte des Ausscheidenden kommissarisch weiter zu führen.


5. Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein ständiger Vertreter. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt.


6. Die Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden oder seinem ständigen
Vertreter einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der
Vorsitzende oder sein Stellvertreter und drei weitere Vorstandsmitglieder an-
wesend sind. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren.

7. Die Mitglieder erhalten ein Protokoll der Vorstandssitzung.

 


§ 12 Kassenprüfer


Der Verein ist mindestens einmal im Jahr von zwei Kassenprüfern zu prüfen. Diese haben insbesondere zu prüfen,


1. ob die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß im Sinne der steuerlichen Vorschriften ist,


2. ob die Mittel nach den Grundsätzen einer sparsamen Haushaltsführung und ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke nach den Bestimmungen des § 2 dieser Satzung verwendet wurden.


Die Kassenprüfer haben den Vorstand unverzüglich und die Mitglieder auf der
Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu unterrichten.
Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine unmittelbare Wiederwahl ist nicht zulässig. Sie dürfen nicht dem Vorstand des Vereins angehören. Die Kassenprüfer sind einzeln zu wählen und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so kann der andere Kassenprüfer einen Ersatzkassenprüfer bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.

 


§ 13 Schieds- und Disziplinargericht


1. Das Schieds- und Disziplinargericht ist die oberste Instanz des Vereins und seiner Mitglieder in allen Schieds- und Disziplinarsachen. Es ist zuständig für


a) die Schlichtung von Streitigkeiten im Verein,


b) die Ahndung von Verfehlungen und Verstößen gegen die Satzung, eine Ordnung oder einen Beschluss des Vereins,


c) die Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds.


2. Das Schieds- und Disziplinargericht, das von jedem Mitglied oder vom Vorstand angerufen werden kann, wird nur auf schriftlichen Antrag tätig.


3. Das Schieds- und Disziplinargericht kann die folgenden Disziplinarmaßnahmen verhängen:


a) eine Verwarnung,


b) das Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins auf Zeit oder
Dauer.


4. Das Schieds- und Disziplinargericht besteht aus drei Personen. Die Mitglieder des Gerichts werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Zur Wahl benötigt man jeweils die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 2. Wahlgang.
Die Mitglieder des Schieds- und Disziplinargerichts bleiben bis zur Wahl eines
neuen Gerichts im Amt. Scheidet ein Mitglied des Gerichts vorzeitig aus, und ist
kein Nachrücker vorhanden, bestimmen die verbleibenden Richter einen
Ersatzrichter bis zur nächsten Mitgliederversammlung.


5. Gegen die Entscheidungen des Schieds- und Disziplinargerichts kann Berufung beim Schieds- und Disziplinargericht des Regionalverbandes und des DBV eingelegt werden. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von vier Wochen beim Schieds- und Disziplinargericht des Regionalverbandes bzw. des DBV mit einer Begründung eingegangen sein.

 


§ 14 Sportgericht


1. Das Sportgericht entscheidet, sofern die DBV-Verfahrensordnung DBV-VO keine andere Zuständigkeit vorsieht, als oberste Clubinstanz über die sportrechtlichen Streitfälle, die sich aus der Anwendung des für den Spielbetrieb im Club geltenden Regelwerks ergeben und nicht in die Zuständigkeit der Schieds- und Disziplinargerichte fallen, dazu über Fälle, die ihm vom Regionalverband oder vom DBV zur Entscheidung übertragen werden.


2. Soweit im Folgenden nicht anderes geregelt ist, gelten für das Sportgericht, insbesondere seine Kompetenzen, seine Zusammensetzung und die Wahl seiner Mitglieder die Bestimmungen des § 18 DBV-Satzung entsprechend.


3. Das Sportgericht besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Ihre Zusammensetzung, die Grundsätze, nach denen sie verfahren, sowie die Voraussetzungen für die Ausübung des Richteramtes im Einzelfall richten sich nach §§ 1 bis 3 der DBV-VO.


4. Die Wahlzeit der Mitglieder beträgt 3 Jahre. Sie bleiben bis zur Wahl des neuen Gerichts im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Wahlzeit aus, führt die Mit-gliederversammlung unverzüglich eine Nachwahl durch.


5. Die Spruchkammer verfährt nach der DBV-VO. Demnach


a. entscheidet sie über Rechtsmittel gegen Entscheidungen von Turnierleitern und Turnier-Schieds-Gerichten, sofern in der DBV-VO nicht die Zuständigkeit anderer Gerichte vorgesehen ist,


b. versieht sie ihre Entscheidungen mit einer Rechtsmittelbelehrung und


c. erhebt sie regelmäßig eine Verfahrensgebühr von 30 Euro; ist der Antrag nicht mutwillig gestellt und nicht offensichtlich unbegründet, erlässt sie diese.


6. Die Spruchkammer entscheidet auf schriftlichen Antrag eines Clubmitgliedes oder des Vorstandes. Es gelten die Verjährungsfristen der DBV-VO und der Turnier-Bridge-Regeln des Weltbridgeverbandes. Der Antrag ist unbeschadet dessen ein Jahr nach Eintritt des Ereignisses, das zum Streit geführt hat, nicht mehr zulässig.
Die Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Sportgerichts sowie der Instanzenweg sind in der DBV-VO geregelt.

 


§ 15 Satzungsänderungen


Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen Satzungsänderungen beschließen. Die Vorschrift des § 17 bleibt unberührt. Die Satzungsvorgaben des Deutschen Bridge-Verbandes (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2) sind zu beachten. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die steuerliche Auswirkungen haben können, dürfen erst getroffen werden, nachdem das zuständige Finanzamt die steuerliche Unbedenklichkeit bestätigt hat.

 


§ 16 Kostenerstattung

 

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.   

 

Bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage des Vereins können Vereins- und Organämter auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 26a EstG ausgeübt werden.   

 

Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand.  Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und Vertragsbeendigungen.  
 
Die Mitglieder des Vorstands und von ihm beauftragte Personen haben gegen Nachweis Anspruch auf Erstattung ihrer Ausgaben, die im Zusammenhang mit ihren Aktivitäten im Sinne des Vereinszwecks entstehen.   

 

Reisekosten werden nur im Rahmen der steuerlichen Höchstsätze anerkannt.  
 

 


§ 17 Auflösung


Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen die Auflösung des Vereins beschließen.

 


§ 18 Steuerliche Vermögensbindung


Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 


§ 19 Inkrafttreten


Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 14.03.2019 geändert und neugefasst.
Die neugefasste Satzung tritt mit der Eintragung der Änderungen im Vereinsregister in Kraft.

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© Peter Künning